Zuzahlungsbefreiung 2026: So profitieren Pflegegeld-Empfänger
Wer Pflegegeld bezieht, zahlt bei Medikamenten, Krankenhaus und Physiotherapie oft deutlich weniger – oder gar nichts. Der Grund: Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen. Und genau das senkt die Zuzahlungsgrenze auf ein Minimum. Was die Zuzahlungsbefreiung ist, wer Anspruch hat und wie Sie den Befreiungsausweis beantragen – das erfahren Sie hier.
Was ist die Zuzahlungsbefreiung?
Gesetzlich Versicherte zahlen bei vielen Leistungen einen Eigenanteil mit: 10 Prozent je Medikament (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro), 10 Euro täglich bei Krankenhausaufenthalten, 10 Prozent bei Heilmitteln wie Physiotherapie. Das summiert sich im Laufe eines Jahres schnell.
Der Gesetzgeber hat dafür eine Obergrenze eingeführt: die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Wer diese Grenze durch gesammelte Quittungen nachweist, erhält von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis – und zahlt für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr.
Wofür gilt die Befreiung überhaupt?
Das ist der Punkt, den die meisten falsch verstehen. Viele denken: „Die Befreiung gilt für Medikamente.” Das stimmt – aber sie gilt für viel mehr. Und gleichzeitig gilt sie für einige Dinge nicht, die viele erwarten würden.
Hier der genaue Überblick:
Das zählt – und wird durch den Befreiungsausweis abgedeckt
| Leistung | Was Sie normalerweise zahlen | Mit Befreiungsausweis |
|---|---|---|
| Rezeptpflichtige Medikamente (Apotheke) | 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Packung | 0 € |
| Physiotherapie (und andere Heilmittel) | 10 % der Kosten + 10 € pro Verordnung (Rezept) | 0 € |
| Ergotherapie, Logopädie, Podologie | 10 % + 10 € pro Verordnung | 0 € |
| Hilfsmittel (Bandagen, Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen) | 10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Stück | 0 € |
| Krankenhausaufenthalt (stationär) | 10 € pro Tag, maximal 28 Tage im Jahr (= maximal 280 € pro Jahr) | 0 € |
| Rehabilitation (stationär) | 10 € pro Tag, maximal 28 Tage in dem Jahr | 0 € |
| Hausliche Krankenpflege (vom Arzt verordnet) | 10 % pro Tag, maximal 28 Tage im Jahr | 0 € |
| Krankentransport zum Arzt (ärztlich verordnet) | 5 € pro Fahrt | 0 € |
Das zählt NICHT – und wird durch den Befreiungsausweis nicht abgedeckt
Das ist wichtig zu wissen, damit keine falschen Erwartungen entstehen:
| Leistung | Warum kein Befreiungsausweis hilft |
|---|---|
| Pflegeheimkosten (Eigenanteil im Pflegeheim) | Das ist ein vollständig anderes System – geregelt im SGB XI (Pflegeversicherung), nicht im SGB V (Krankenversicherung). Dafür gibt es eigene Regelungen über den Sozialhilfeträger. |
| Rezeptfreie Medikamente (gekauft ohne Rezept) | Diese zahlen Erwachsene seit 2004 grundsätzlich selbst – die Krankenkasse übernimmt sie nicht. Daher gibt es auch keine Zuzahlung, auf die sich die Befreiung bezieht. |
| Zahnersatz | Hat ein eigenes Erstattungssystem øber den Festzuschuss. Kein Bestandteil der §-62-Regelung. |
| Brille und Kontaktlinsen | Werden von der GKV für Erwachsene in der Regel gar nicht erstattet – daher gibt es auch keine anrechenbare Zuzahlung. |
| IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistungen) | Diese Leistungen zahlen Sie komplett selbst. Sie sind nicht Teil des GKV-Leistungskatalogs. |
| Privatrezepte | Zählen nicht, weil die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt. |
Kurz gesagt: Der Befreiungsausweis hilft bei allem, was Ihre Krankenkasse grundsätzlich bezahlt – also bei Kassenzuzahlungen. Er hilft nicht bei Kosten, die Sie sowieso selbst tragen, weil die Kasse diese Leistungen gar nicht kennt.
Wer zahlt 2 Prozent – und wer nur 1 Prozent?
Hier liegt der Unterschied, den viele nicht kennen. Es gibt zwei Grenzen:
| Gruppe | Belastungsgrenze | Wer fällt darunter? |
|---|---|---|
| Alle gesetzlich Versicherten | 2 % des Jahreseinkommens | Standardfall – gilt immer, wenn keine chronische Erkrankung vorliegt |
| Schwerwiegend chronisch Kranke | 1 % des Jahreseinkommens | Pflegegrad 3, 4 oder 5 – oder GdB ab 60 % – oder dauerhaft ärztlich behandelt |
Wann gilt die 1-%-Regel?
Die 1-%-Regel gilt, wenn jemand als schwerwiegend chronisch krank eingestuft ist. Das ist der Fall, wenn eine Erkrankung seit mindestens einem Jahr ärztlich behandelt wird und zusätzlich mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5 – diese Personen gelten automatisch als schwerwiegend chronisch krank
- Grad der Behinderung (GdB) oder Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent
- Dauerhaft notwendige ärztliche oder medizinische Behandlung – wenn ohne Behandlung eine lebensbedrohliche oder stark einschränkende Erkrankung entsteht
Was ist mit Pflegegrad 1 oder 2?
Wer Pflegegrad 1 oder 2 hat, fällt nicht automatisch unter die 1-%-Regel. Es gelten die regulären 2 %. Wenn aber eine chronische Erkrankung hinzukommt, die die oben genannten Kriterien erfüllt, kann der Hausarzt eine Bescheinigung øber schwerwiegende chronische Krankheit ausstellen – dann gilt die 1-%-Regel trotzdem.
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen
Das ist die Information, die die meisten Pflegebedürftigen und ihre Familien nicht kennen.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine Sozialleistung – und wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze nicht als Einkommen angerechnet. Das ist gesetzlich eindeutig geregelt.
Was das in der Praxis bedeutet, zeigen diese beiden Rechnungen – einmal pro Jahr, einmal pro Monat:
Beispielrechnung – jährlich
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Rente (zählt als Einkommen) | 16.800 € (= 1.400 € × 12) |
| Pflegegeld PG3 (zählt NICHT) | wird nicht angerechnet |
| Belastungsgrenze bei 2 % (PG1–2 ohne Bescheinigung) | 336 € im Jahr |
| Belastungsgrenze bei 1 % (PG3, 4 oder 5 → automatisch) | 168 € im Jahr |
Beispielrechnung – monatlich (einfacher zu rechnen)
Wenn Sie lieber in Monaten denken, geht die Rechnung so:
| Position | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Monatliche Rente (anrechenbar) | 1.400 € |
| Pflegegeld (nicht anrechenbar) | wird nicht mitgezählt |
| Monatliches „Budget” bei 2 % (PG1–2) | 28 € pro Monat |
| Monatliches „Budget” bei 1 % (PG3–5) | 14 € pro Monat |
Sobald alle gesammelten Quittungen zusammen diesen Jahresbetrag erreichen – egal ob im Februar oder im Oktober – haben Sie Anspruch auf die Befreiung.
Wann müssen Sie die Unterlagen einreichen?
Es gibt keine feste Frist. Sie können den Antrag jederzeit im laufenden Kalenderjahr stellen – sobald Ihre gesammelten Quittungen die Belastungsgrenze erreicht oder überschritten haben.
Wichtig dabei:
- Der Befreiungsausweis gilt ab Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
- Je früher Sie einreichen, desto länger profitieren Sie im laufenden Jahr.
- Am 1. Januar beginnt die Berechnung von vorne – dann müssen wieder neue Quittungen gesammelt werden.
- Die Befreiung gilt nicht rückwirkend für Zuzahlungen, die vor dem Ausstellungsdatum des Ausweises geleistet wurden.
Praktischer Tipp: Wer im letzten Jahr bereits die Grenze erreicht hat, weiß ungefährt, wann das in diesem Jahr wieder der Fall sein wird. Ein ErinnerungsKalender lohnt sich.
#!WO M\u00fcssen Sie die Unterlagen einreichen?
Die Zuzahlungsbefreiung beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse – also zum Beispiel bei der TK, AOK, Barmer, DAK, KKH oder einer anderen GKV. Nicht bei der Pflegekasse.
