Nachbarschaftshilfe Zertifikat §45 SGB XI: Voraussetzungen, Kosten & Ablauf 2026

Für ein Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI benötigen Sie einen von Ihrem Bundesland anerkannten Schulungskurs – deutschlandweit einheitliche Vorgaben gibt es nicht. Das Teilnahmezertifikat ist der zentrale Nachweis, den die Pflegekasse für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer und die spätere Abrechnung über den Entlastungsbetrag (bis zu 131 € monatlich) verlangt.

Philipp Stoll
Philipp Stoll
Leiter der Redaktion · pflegeantraghelfer.de
Experte für Pflegegradanträge und Sozialrecht

Nachbarschaftshilfe ist eine der bekanntesten Formen der Alltagsunterstützung für Pflegebedürftige – wird aber häufig mit dem Pflegegeld verwechselt. Dieser Ratgeber erklärt, was das Zertifikat nach § 45 SGB XI konkret umfasst, welche Voraussetzungen Nachbarschaftshelfer erfüllen müssen, wie stark sich die Regeln je Bundesland unterscheiden und wie die Abrechnung über die Pflegekasse abläuft. Wer sich noch nicht sicher ist, welcher Pflegegrad vorliegt oder ob überhaupt schon ein Antrag gestellt wurde, findet ergänzend Orientierung in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen 2026.

Was ist Nachbarschaftshilfe nach § 45 SGB XI?

Nachbarschaftshilfe zählt zu den „Leistungen zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI. Sie wird nicht über das Pflegegeld finanziert, sondern über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Anerkannte Nachbarschaftshelfer übernehmen dabei alltagsnahe Tätigkeiten – etwa Einkäufe, Begleitung zu Terminen oder stundenweise Betreuung – und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung, die über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erstattet wird.

Wichtig für die Einordnung: Nachbarschaftshilfe ist eine nach Landesrecht anerkannte Angebotsform. Das bedeutet, dass Bund und Länder sich die Zuständigkeit teilen – der Anspruch selbst ergibt sich aus dem SGB XI, die konkrete Ausgestaltung (Schulung, Vergütung, Stundenobergrenze) legt jedes Bundesland eigenständig fest. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeutet das in der Praxis: Bevor Sie eine Person als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen möchten, lohnt sich ein Blick auf die konkreten Vorgaben des eigenen Bundeslandes, da sich Schulungspflicht, Stundenobergrenze und Vergütung teils erheblich unterscheiden.

Nachbarschaftshilfe nach § 45 SGB XI ist eine von zwei Rechtsgrundlagen getragene Leistung: § 45a SGB XI definiert den Anspruch, § 45b SGB XI regelt die Finanzierung über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich. Damit unterscheidet sie sich klar vom Pflegegeld, das eine eigenständige Geldleistung ist.

Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat – und wofür er genutzt werden darf

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 131 € monatlich (zuvor 125 €) und gilt unverändert auch für 2026. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 – ein wichtiger Unterschied zum Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Die Beträge im Detail sowie weitere Leistungen nach Pflegegrad finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld 2026 Beträge.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Er darf ausschließlich für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – dazu zählen nach Landesrecht anerkannte Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen. Eine freie Verwendung wie beim Pflegegeld ist nicht vorgesehen. Welche Ausgaben grundsätzlich zulässig sind und wie sich der Entlastungsbetrag zusammen mit weiteren Leistungen ab Pflegegrad 1 auswirkt, ordnen wir in unseren weiteren Ratgebern rund um Pflegeleistungen ein.

131 € monatlich stehen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 als Entlastungsbetrag zu – unabhängig vom Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird. Für die Anerkennung als geschulter Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI ist dieser Betrag die Finanzierungsgrundlage, aus der die Aufwandsentschädigung zweckgebunden erstattet wird – seit 1. Januar 2025 unverändert.

Wer darf Nachbarschaftshelfer werden? Voraussetzungen & Ausschlusskriterien

Bundesweit gelten für Nachbarschaftshelfer ähnliche Grundvoraussetzungen, auch wenn die konkrete Ausgestaltung je Bundesland variiert: Es muss sich um eine volljährige Einzelperson handeln, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person lebt und nicht bis zum 2. Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist. Auch wer bereits als eingetragene Pflegeperson tätig ist, kann nicht zusätzlich als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden.

Ein Nachbarschaftshelfer darf in der Regel höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen. Die zulässige Stundenzahl liegt meist bei bis zu 30 Stunden im Monat je Helfer – in einzelnen Bundesländern gelten davon abweichende Grenzen, die im Abschnitt zu den Bundesland-Unterschieden aufgeführt sind. Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob es sich um Nachbarn, Bekannte oder ehrenamtlich engagierte Personen aus dem Umfeld der pflegebedürftigen Person handelt – entscheidend ist allein, dass keine Verwandtschaft und kein gemeinsamer Haushalt vorliegen.

Volljährigkeit, kein gemeinsamer Haushalt und keine Verwandtschaft bis zum 2. Grad sind die drei zentralen Ausschlusskriterien für ein Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI. Zusätzlich gilt meist eine Obergrenze von 30 Stunden pro Monat und Helfer sowie maximal zwei gleichzeitig unterstützte Pflegebedürftige je Person.

Zertifikat & Schulungspflicht: Was der Kurs nach § 45 SGB XI umfasst

In vielen Bundesländern ist ein zertifizierter Schulungskurs Voraussetzung, bevor eine Person als Nachbarschaftshelfer anerkannt wird. Das Teilnahmezertifikat dieses Kurses ist der zentrale Qualifikationsnachweis: Die Pflegekasse verlangt es sowohl für die Anerkennung des Helfers als auch später für die Abrechnung der geleisteten Stunden.

Die Ausgestaltung der Schulungspflicht unterscheidet sich jedoch deutlich: Während in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ein zertifizierter Schulungskurs verpflichtend ist, genügt in Niedersachsen teilweise bereits ein allgemeiner Pflegekurs. In Bayern und Bremen ist Nachbarschaftshilfe als eigene, separat zertifizierte Kategorie derzeit gar nicht vorgesehen. Ohne gültiges Zertifikat lehnt die Pflegekasse die Anerkennung und damit auch die spätere Erstattung in der Regel ab.

Das Teilnahmezertifikat des anerkannten Schulungskurses ist bundesweit der zentrale Qualifikationsnachweis für alle, die als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI anerkannt werden wollen. In mindestens drei Bundesländern – Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen – ist dieser Kurs verpflichtend vorgeschrieben, während Niedersachsen teils einen allgemeinen Pflegekurs als Nachweis akzeptiert.

Bundesland-Unterschiede: Wo gilt was?

Weil es kein bundeseinheitliches Regelwerk für Nachbarschaftshilfe gibt, entscheidet jedes Bundesland eigenständig über Schulungspflicht, Stundenobergrenze und zulässige Vergütung. Die folgende Tabelle zeigt die Regelungen für die Bundesländer, zu denen konkrete Angaben vorliegen:

BundeslandSchulungspflichtStundenobergrenzeVergütung
BayernKeine eigene Kategorie Nachbarschaftshilfe vorgesehen
BremenKeine eigene Kategorie Nachbarschaftshilfe vorgesehen
BerlinZertifizierter Schulungskurs Pflichtbis 30 Std./Monatmax. 8 €/Stunde
Nordrhein-WestfalenZertifizierter Schulungskurs Pflichtbis 30 Std./Monatnach Landesregelung
SachsenZertifizierter Schulungskurs Pflichtbis 40 Std./Monatmax. 10 €/Stunde
Thüringennach Landesregelungbis 40 Std./Monatmax. 10 €/Stunde
NiedersachsenSchulung oder allgemeiner Pflegekursbis 30 Std./Monatmax. 85 % des gesetzlichen Mindestlohns

Für die übrigen Bundesländer gelten eigenständig geregelte, teils abweichende Vorgaben. Da es kein bundeseinheitliches Modell gibt, sollten Sie die genauen Regeln für Ihr Bundesland vor Beginn der Nachbarschaftshilfe prüfen, um die Anerkennung nicht zu gefährden. In Bayern und Bremen lässt sich der Entlastungsbetrag stattdessen für andere qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, etwa Betreuungsgruppen, Tagesbetreuung oder Haushaltshilfen – die dort als Alternative zur separat zertifizierten Nachbarschaftshilfe anerkannt sind. Für Thüringen liegt keine bundesweit einheitlich dokumentierte Schulungsvorgabe vor („nach Landesregelung“); die konkreten Anforderungen legt hier die Landesregierung fest und können von denen der Nachbarländer abweichen.

Von 8 € pro Stunde in Berlin bis zu 40 Stunden monatlich in Sachsen und Thüringen: Die Bundesland-Unterschiede zeigen, warum ein Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI nicht automatisch bundesweit gleich behandelt wird. In Bayern und Bremen fehlt die Kategorie derzeit sogar komplett.

So läuft die Abrechnung über die Pflegekasse ab

Die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe folgt dem Kostenerstattungsprinzip: Die pflegebedürftige Person zahlt die vereinbarte Aufwandsentschädigung zunächst selbst an den Nachbarschaftshelfer und reicht anschließend Quittung oder Rechnung bei ihrer Pflegekasse ein. Diese prüft die Erstattung aus dem verfügbaren Entlastungsbetrag. Eine direkte Auszahlung des Entlastungsbetrags an den Helfer ist nicht vorgesehen. Mit dem kostenlosen Pflegegeld-Rechner sehen Sie vorab, welche Beträge in Ihrer persönlichen Situation zusammenkommen und wie sich Entlastungsbetrag und Pflegegeld gegenseitig ergänzen.

Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt: Die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer muss bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen, bevor die Unterstützung beginnt. Eine rückwirkende Erstattung bereits erbrachter Leistungen ist regelmäßig ausgeschlossen. Wer noch keinen anerkannten Pflegegrad hat, sollte diesen zuerst über unser kostenloses Online-Formular für den Erstantrag klären – erst mit anerkanntem Pflegegrad ab Stufe 1 besteht überhaupt Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Erst zahlen, dann erstatten lassen: Bei der Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI läuft die Abrechnung über das Kostenerstattungsprinzip – mit bis zu 131 € Entlastungsbetrag als Obergrenze pro Monat. Die Anerkennung durch die Pflegekasse muss dabei immer vor Beginn der Hilfe vorliegen.

Häufige Fehler bei der Anerkennung als Nachbarschaftshelfer

In der Praxis scheitert die Erstattung häufig an denselben Punkten: Die Hilfe beginnt bereits, bevor die Anerkennung durch die Pflegekasse vorliegt – eine rückwirkende Erstattung ist dann meist ausgeschlossen. Oder Angehörige bis zum 2. Grad versuchen, sich als Nachbarschaftshelfer anerkennen zu lassen, obwohl genau das ausgeschlossen ist.

Ein weiterer typischer Fehler: Das fehlende oder falsche Schulungszertifikat. Wer in einem Bundesland mit Schulungspflicht – etwa Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen – ohne gültiges Teilnahmezertifikat tätig wird, riskiert die Ablehnung der Anerkennung. Auch das Überschreiten der zulässigen Stundenobergrenze oder der pro Stunde zulässigen Vergütung führt regelmäßig zu Kürzungen bei der Erstattung, da die Pflegekasse nur bis zur jeweiligen Landesobergrenze erstattet. Wer die für sein Bundesland geltenden Grenzen bei Stunden und Vergütung nicht kennt, riskiert also, einen Teil der Aufwandsentschädigung selbst tragen zu müssen.

Der häufigste Fehler beim Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI: Die Hilfe beginnt vor der Anerkennung durch die Pflegekasse. Ohne vorherige Anerkennung entfällt der Anspruch auf die bis zu 131 € Entlastungsbetrag rückwirkend – eine nachträgliche Erstattung bereits erbrachter Stunden ist dann regelmäßig ausgeschlossen.

Häufige Fragen zur Nachbarschaftshilfe

Die folgenden 8 Fragen fassen die wichtigsten Punkte rund um die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI zusammen – von den Voraussetzungen über die Bundesland-Unterschiede bis zur Abrechnung des Entlastungsbetrags von bis zu 131 € monatlich, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.

Was braucht man für ein Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI?

In den meisten Bundesländern benötigen Sie einen zertifizierten Schulungskurs, dessen Teilnahmezertifikat die Pflegekasse als Qualifikationsnachweis für die Anerkennung und spätere Abrechnung verlangt. In Niedersachsen genügt teils ein allgemeiner Pflegekurs, in Bayern und Bremen ist die Kategorie derzeit nicht vorgesehen.

Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer pro Stunde verdienen?

Das ist je Bundesland unterschiedlich geregelt: Berlin erlaubt maximal 8 € pro Stunde, Sachsen und Thüringen maximal 10 € pro Stunde, Niedersachsen bis zu 85 % des gesetzlichen Mindestlohns – jeweils begrenzt durch den verfügbaren Entlastungsbetrag.

Wie wird Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abgerechnet?

Nach dem Kostenerstattungsprinzip: Die pflegebedürftige Person zahlt die Aufwandsentschädigung zunächst selbst und reicht Quittung oder Rechnung bei der Pflegekasse ein, die die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag prüft. Eine Direktzahlung an den Helfer erfolgt nicht.

Wer darf keine Nachbarschaftshilfe leisten?

Ausgeschlossen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person leben, bis zum 2. Grad mit ihr verwandt oder verschwägert sind oder bereits als eingetragene Pflegeperson tätig sind.

Gilt Nachbarschaftshilfe in jedem Bundesland gleich?

Nein. Es gibt kein bundeseinheitliches Regelwerk – Schulungspflicht, Stundenobergrenze und Vergütungshöhe legt jedes Bundesland eigenständig fest. In Bayern und Bremen ist die Kategorie derzeit nicht vorgesehen.

Ist der Entlastungsbetrag dasselbe wie Pflegegeld?

Nein. Der Entlastungsbetrag (bis zu 131 € monatlich, § 45b SGB XI) steht bereits ab Pflegegrad 1 zu und ist zweckgebunden für Angebote wie Nachbarschaftshilfe. Pflegegeld ist eine eigenständige, frei verwendbare Geldleistung ab Pflegegrad 2.

Wie viele Stunden darf ein Nachbarschaftshelfer im Monat leisten?

Üblich sind bis zu 30 Stunden im Monat je Helfer bei maximal zwei gleichzeitig unterstützten Pflegebedürftigen. In Sachsen und Thüringen sind bis zu 40 Stunden im Monat möglich.

Muss die Anerkennung vor Beginn der Hilfe vorliegen?

Ja. Die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer muss bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen, bevor die Unterstützung beginnt. Eine rückwirkende Erstattung bereits erbrachter Leistungen ist in der Regel ausgeschlossen.

Fazit: Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI

Ein Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI ist in den meisten Bundesländern die Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse die Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich erstattet. Da es kein bundeseinheitliches Regelwerk gibt, entscheiden Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sich für eine verpflichtende Schulung, während Niedersachsen teils einen allgemeinen Pflegekurs genügen lässt und Bayern sowie Bremen die Kategorie derzeit nicht vorsehen. Wichtig ist in jedem Fall: Die Anerkennung muss vor Beginn der Hilfe vorliegen, die Abrechnung erfolgt im Kostenerstattungsprinzip, und der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung – unabhängig vom Pflegegeld. Wie sich der Entlastungsbetrag mit weiteren Leistungen ab Pflegegrad 1 kombinieren lässt, haben wir in einem separaten Ratgeber zusammengefasst. Wer noch keinen anerkannten Pflegegrad hat, klärt diesen am schnellsten über unser kostenloses Online-Formular für den Erstantrag.

Zusammengefasst: Ein gültiges Zertifikat als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI ist die Grundlage für die Erstattung aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich. Da die Regeln je Bundesland variieren, entscheidet der Wohnort über Schulungspflicht, Stundenobergrenze und zulässige Vergütung.