450 Euro ab Pflegegrad 1: Für wen gilt die neue Leistung wirklich?
Die direkte Antwort: Seit dem 1. Januar 2026 gibt es 450 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 nach § 45h SGB XI – aber nur, wenn Sie in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI leben. Pflege zu Hause oder eine gewöhnliche Senioren-WG genügen nicht. Dieser Ratgeber zeigt, wer die 450 Euro wirklich bekommt, wer nicht, und wie Sie Ihren Anspruch klären.
Philipp Stoll
Leiter der Redaktion · pflegeantraghelfer.de
Experte für Pflegegradanträge und Sozialrecht
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es 450 Euro ab Pflegegrad 1: einen neuen monatlichen Zuschuss der Pflegeversicherung nach § 45h SGB XI. Die Leistung klingt nach viel Geld für alle – doch sie ist an eine entscheidende Bedingung geknüpft, die viele Schlagzeilen verschweigen. Dieser Ratgeber (Stand: August 2026) erklärt Ihnen, wer die 450 Euro wirklich bekommt, wer nicht, und wie Sie Ihren Anspruch prüfen.
Anders als die geplante Pflegereform 2027 ist diese Leistung bereits geltendes Recht. Sie wurde durch das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2026.
Was ist die neue 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1?
Die 450-Euro-Leistung ist ein pauschaler Zuschuss der Pflegeversicherung nach § 45h SGB XI, den es seit dem 1. Januar 2026 gibt. Er beträgt 450 Euro pro Monat, also 5.400 Euro im Jahr, und steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI leben.
Der Zuschuss soll die selbstbestimmte Pflege in einer Wohnform zwischen ambulanter und stationärer Versorgung stärken. Wichtig: Es handelt sich nicht um frei verfügbares Pflegegeld. Das Geld ist zweckgebunden und dient dazu, die Kosten der pflegerischen Versorgung innerhalb dieser besonderen Wohnform mitzutragen. Das Bundesgesundheitsministerium führt die Leistung in seiner Leistungsübersicht 2026 für alle Pflegegrade auf.
Wer bekommt die 450 Euro – und wer nicht?
Die 450 Euro erhält nicht automatisch jeder mit Pflegegrad 1. Voraussetzung ist neben dem anerkannten Pflegegrad, dass die Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebt, für die ein Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI besteht. Ohne diesen Vertrag gibt es den Zuschuss nicht. Pflege zu Hause oder eine gewöhnliche Senioren-WG genügen nicht.
Hier liegt das größte Missverständnis. Die Formulierung „ab Pflegegrad 1“ bedeutet nur, dass bereits Pflegegrad 1 ausreicht – sie bedeutet nicht, dass jeder Mensch mit Pflegegrad 1 monatlich 450 Euro beantragen kann.
Wer den Zuschuss nicht bekommt:
- Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden.
- Bewohner einer normalen Senioren-WG oder ambulant betreuten Pflege-WG ohne Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI.
- Wer nur einen Mietvertrag, einen Betreuungsvertrag oder einen individuellen Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst hat – das ist kein Vertrag nach § 92c SGB XI.
Wie Sie einen Pflegegrad beantragen und welche Unterlagen Sie dafür brauchen, lesen Sie in unserer Anleitung Pflegegrad beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Beispiele: Welche Wohnformen zählen typischerweise?
Weil der Begriff „gemeinschaftliche Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI“ sperrig klingt, hier eine praktische Einordnung:
| Wohnform | Typischerweise § 45h-förderfähig? |
|---|---|
| Ambulant betreute Wohngemeinschaft mit vertraglich gebundenem Pflegedienst (fester Anbieter, Basispaket vereinbart) | Ja, wenn Versorgungsvertrag nach § 92c vorliegt |
| „Betreutes Wohnen“/Servicewohnen mit festem Pflege- und Betreuungsvertrag eines zugelassenen Anbieters | Möglich, abhängig vom konkreten Vertrag – im Einzelfall prüfen |
| Selbstorganisierte Wohngemeinschaft ohne festen Vertragspartner (jeder wählt seinen eigenen ambulanten Dienst frei) | Nein – das ist der klassische Fall für den Wohngruppenzuschlag (§ 45f) statt § 45h |
| Eigene Wohnung mit ambulantem Pflegedienst, ohne gemeinschaftliche Wohnform | Nein |
| Vollstationäre Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) | Nein – hier gelten die stationären Leistungen nach § 43 SGB XI, nicht § 45h |
Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Zuhause“ und „Heim“, sondern danach, ob ein förmlicher Versorgungsvertrag nach § 92c zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen besteht. Lassen Sie sich diesen Vertrag beim Anbieter der Wohnform immer schriftlich zeigen, bevor Sie sich für einen Umzug entscheiden.
Was ist eine gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI?
Eine gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI ist eine Wohnform, für die eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung mit den Pflege- und Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Dieser Vertrag regelt ein Basispaket aus Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen sowie verbindliche Qualitätsstandards. Erst dieser Vertrag löst den 450-Euro-Zuschuss aus.
Der § 92c SGB XI ist ebenfalls neu. Er erlaubt ambulanten Pflegeeinrichtungen den Abschluss solcher Verträge – verpflichtet sie aber nicht dazu. Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Regelung. In der Praxis heißt das: Viele Wohnformen haben (noch) keinen solchen Vertrag. Deshalb erhalten aktuell längst nicht alle Pflegebedürftigen in gemeinschaftlichen Wohnformen die 450 Euro. Klären Sie vor einem Umzug immer schriftlich, ob für die Wohnform ein Vertrag nach § 92c SGB XI besteht.
Welche Leistungen gibt es zusätzlich zu den 450 Euro?
Neben den 450 Euro haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in dieser Wohnform zusätzlich Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI; bei nur teilweiser Nutzung besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Daneben können Pflegeberatung (§ 7a) und Pflegehilfsmittel (§ 40) genutzt werden. Für Pflegegrad 1 gibt es kein zusätzliches Sachleistungsbudget.
Die folgende Übersicht zeigt, was neben dem Zuschuss besteht:
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2–5 |
|---|---|---|
| 450-Euro-Zuschuss (§ 45h Abs. 1) | ✓ | ✓ |
| Pflegesachleistung (§ 36) | ✗ | ✓ (ggf. anteiliges Pflegegeld) |
| Pflegeberatung (§ 7a) | ✓ | ✓ |
| Pflegehilfsmittel (§ 40) | ✓ | ✓ |
| Kurzzeitpflege (§ 42) / Rentenbeiträge (§ 44) | ✗ | ✓ |
Wichtig zu wissen: Der allgemeine Entlastungsbetrag von 131 Euro (§ 45b SGB XI) ist in der Aufzählung des § 45h Absatz 3 nicht enthalten. In dieser Wohnform besteht er also nicht zusätzlich zu den 450 Euro. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall bestehen bleiben – unser Pflegegeld-Rechner zeigt Ihnen vorab, mit welchen Beträgen Sie je nach Pflegegrad realistisch rechnen können.
Was passiert bei einer Höherstufung während des Bezugs? Wird Ihr Pflegegrad während des Bezugs der 450 Euro angehoben (z. B. von Pflegegrad 1 auf 2), ändert das nichts am Zuschuss selbst – er bleibt bei 450 Euro monatlich. Zusätzlich schaltet sich aber ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI frei, die vorher nicht zur Verfügung stand. Eine Höherstufung lohnt sich in dieser Wohnform also zusätzlich, weil weitere Leistungen hinzukommen, ohne dass der Zuschuss wegfällt.
450-Euro-Zuschuss oder Wohngruppenzuschlag (224 Euro)? Der Unterschied
Der 450-Euro-Zuschuss (§ 45h SGB XI) gilt für gemeinschaftliche Wohnformen mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI. Der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro pro Monat (§ 45f SGB XI, früher § 38a) gilt dagegen für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngruppen ohne solchen Vertrag. Beide Leistungen schließen einander aus – es gibt entweder das eine oder das andere.
| Merkmal | 450-Euro-Zuschuss (§ 45h) | Wohngruppenzuschlag (§ 45f) |
|---|---|---|
| Höhe | 450 €/Monat (5.400 €/Jahr) | 224 €/Monat (2.688 €/Jahr) |
| Wohnform | mit Versorgungsvertrag § 92c | selbstorganisierte ambulant betreute WG |
| ab Pflegegrad | 1 | 1 |
| kombinierbar | schließen sich gegenseitig aus | |
Nebeninfo für Gründer einer selbstorganisierten Wohngruppe: Wer sich für den Wohngruppenzuschlag-Weg entscheidet, kann zusätzlich einmalig eine Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI für die altersgerechte Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten – aktuell bis zu 2.613 Euro pro Person, gedeckelt auf maximal 10.452 Euro je Wohngruppe. Diese Anschubfinanzierung gehört zum Wohngruppenzuschlag-Modell und steht nicht zusätzlich zum 450-Euro-Zuschuss nach § 45h zur Verfügung.
Wofür dürfen die 450 Euro verwendet werden?
Die 450 Euro sind zweckgebunden und dienen der Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnform. Es ist kein frei verfügbares Pflegegeld, das ausgezahlt und beliebig verwendet werden darf. Der Zuschuss fließt in die abgesicherte Basisversorgung, die im Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI geregelt ist.
Anders als beim Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zur freien Verfügung erhalten, ist der 450-Euro-Zuschuss an die Versorgung in der Wohnform gebunden. Er trägt dazu bei, das im Vertrag vereinbarte Basispaket aus Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft zu finanzieren.
Wie klären Sie Ihren Anspruch auf den 450-Euro-Zuschuss?
Für den 450-Euro-Zuschuss brauchen Sie zwei Dinge: einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) und einen Wohnplatz in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI. Liegen beide Voraussetzungen vor, wird der Zuschuss von der Pflegekasse gezahlt.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
- Pflegegrad sichern: Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss. Wenn Sie oder ein Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben, stellen Sie zuerst einen Antrag. Über unser kostenloses Pflegegrad-Formular sehen Sie Schritt für Schritt, was für Ihre Situation wichtig ist – ohne Kosten für Sie.
- Wohnform prüfen: Lassen Sie sich vom Anbieter der Wohnform schriftlich bestätigen, ob ein Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI besteht. Nur dann greift der Zuschuss.
- Anspruch berechnen: Nutzen Sie unseren Pflegegeld-Rechner, um vorab zu sehen, mit welchen Beträgen Sie je nach Pflegegrad und Wohnform rechnen können – inklusive der zusätzlichen Leistungen ab Pflegegrad 2.
Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie in unserer Anleitung Pflegegrad beantragen. Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft oder abgelehnt, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch einlegen, wie Sie vorgehen.
Checkliste: Ist Ihre Wohnform förderfähig?
Bevor Sie mit einem Umzug in eine gemeinschaftliche Wohnform planen oder den Zuschuss erwarten, prüfen Sie diese vier Punkte:
- ✅ Liegt ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vor? Falls nicht: zuerst über das Erstantrag-Formular beantragen.
- ✅ Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Wohnform – also mehrere Pflegebedürftige teilen sich einen gemeinsamen Anbieter?
- ✅ Besteht für diese Wohnform ein schriftlicher Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI zwischen Anbieter und Pflegekassen?
- ✅ Ist Ihnen bewusst, dass der Zuschuss zweckgebunden ist und nicht wie Pflegegeld frei verfügbar ausgezahlt wird?
Sind alle vier Punkte erfüllt, besteht der Anspruch auf die 450 Euro monatlich. Fehlt auch nur einer – etwa der Versorgungsvertrag nach § 92c – besteht stattdessen ggf. Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag (§ 45f) oder auf reguläres Pflegegeld, je nach Wohnsituation.
Häufig gestellte Fragen zur 450-Euro-Leistung ab Pflegegrad 1
Bekommt jeder mit Pflegegrad 1 die 450 Euro?
Nein. Neben dem Pflegegrad muss die Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI leben. Wer zu Hause gepflegt wird oder in einer gewöhnlichen WG lebt, hat keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
Seit wann gibt es den 450-Euro-Zuschuss?
Der Zuschuss nach § 45h SGB XI gilt seit dem 1. Januar 2026. Er wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) eingeführt und ist geltendes Recht.
Sind die 450 Euro frei verfügbares Pflegegeld?
Nein. Die 450 Euro sind zweckgebunden und dienen der Sicherstellung der Pflege innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnform. Sie werden nicht wie Pflegegeld zur freien Verfügung ausgezahlt.
Kann ich die 450 Euro zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag bekommen?
Nein. Der 450-Euro-Zuschuss (§ 45h) und der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro (§ 45f) schließen einander aus. Es gibt entweder das eine oder das andere, abhängig von der Wohnform.
Gibt es zusätzlich das Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag?
Ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich die Pflegesachleistung nach § 36 genutzt werden, bei teilweiser Nutzung auch anteiliges Pflegegeld. Der allgemeine Entlastungsbetrag von 131 Euro (§ 45b) ist in dieser Wohnform dagegen nicht zusätzlich vorgesehen.
Wie kläre ich meinen Anspruch auf den Zuschuss?
Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad und einen Wohnplatz in einer Wohnform mit § 92c-Vertrag. Prüfen Sie beides mit unserem kostenlosen Pflegegrad-Rechner und lassen Sie sich den Versorgungsvertrag vom Anbieter der Wohnform schriftlich bestätigen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse den Zuschuss.
Ändert sich der Zuschuss bei einer Höherstufung des Pflegegrads?
Nein, die 450 Euro bleiben in der Höhe gleich. Ab Pflegegrad 2 kommen aber zusätzliche Leistungen wie die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI hinzu, die bei Pflegegrad 1 noch nicht zur Verfügung standen.
Quellen: § 45h SGB XI, § 92c SGB XI, § 45e SGB XI, § 45f SGB XI (gesetze-im-internet.de); Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), BGBl. I Nr. 371; Leistungsübersicht der Pflegeversicherung 2026 (Bundesgesundheitsministerium/Diakonie). Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und ist keine verbindliche Zusage einer Leistung im Einzelfall – über Ihren konkreten Anspruch entscheidet die Pflegekasse.
Autor: Philipp Stoll, Redaktion PflegeAntragHelfer | Stand: August 2026

