Illustration zum Thema Elternunterhalt 2026 und die 100.000-Euro-Einkommensgrenze, Stand August 2026

Elternunterhalt 2026: Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze einfach erklärt

Auf den Punkt: Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern grundsätzlich nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro brutto beträgt – das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Diese Einkommensgrenze gilt seit dem 1. Januar 2020 unverändert und ist auch im August 2026 weiterhin geltendes Recht.

Wichtig vorab: Elternunterhalt ist Sozialhilferecht (SGB XII) und Zivilrecht (BGB) – zuständig ist der Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt, nicht die Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt Leistungen aus der Pflegeversicherung wie Pflegegeld und hat mit dem Elternunterhalt nichts zu tun. Wer unabhängig davon prüfen möchte, welche Pflegeleistungen den eigenen Eltern zustehen, kann das kostenlos mit unserem Pflegegeld-Rechner tun.

Die wichtigste Zahl vorweg: die 100.000-Euro-Einkommensgrenze beim Elternunterhalt 2026

Kurz gesagt: Erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro brutto – dieser sogenannten Einkommensgrenze – prüft der Sozialhilfeträger überhaupt, ob ein Kind für die Pflegekosten der Eltern aufkommen muss. Bei allen anderen bleibt es automatisch bei null Euro Elternunterhalt.

Der Gesetzestext ist eindeutig: „Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro“ (§ 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII). Diese Regelung stammt aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und gilt seit dem 1. Januar 2020 unverändert fort – auch Stand August 2026 hat sich an der Zahl nichts geändert. Für die weit überwiegende Mehrheit der Kinder pflegebedürftiger Eltern bedeutet das: Sie werden vom Sozialhilfeträger gar nicht erst zur Kasse gebeten, weil ihr Einkommen unter dieser Schwelle liegt. Nur zur Klarstellung, damit hier keine Verwechslung entsteht: Bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII für minderjährige unverheiratete Kinder gilt diese 100.000-Euro-Schongrenze nicht – das betrifft aber eine ganz andere Konstellation als den hier beschriebenen Elternunterhalt erwachsener Kinder.

Wer ist überhaupt unterhaltspflichtig? Nur Kinder gegenüber ihren Eltern (§1601 BGB)

Die Kernaussage: Unterhaltspflichtig sind ausschließlich Verwandte in gerader Linie – also Kinder gegenüber ihren Eltern. Schwiegerkinder, Geschwister der pflegebedürftigen Person oder der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes trifft keine eigene Unterhaltspflicht.

Grundlage ist § 1601 BGB: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Das erfasst Kinder gegenüber ihren Eltern – und umgekehrt Eltern gegenüber ihren Kindern –, nicht aber die angeheiratete Verwandtschaft. Ist die pflegebedürftige Person beispielsweise die Schwiegermutter, besteht für das Schwiegerkind selbst keine eigene gesetzliche Unterhaltspflicht. Auch Geschwister der pflegebedürftigen Person müssen sich nicht an deren Pflegekosten beteiligen, ebenso wenig Nichten, Neffen oder entferntere Verwandte. Diese Eingrenzung auf die gerade Linie ist wichtig, weil in der Praxis oft fälschlich angenommen wird, die ganze Familie hafte gemeinsam.

Wie wird das Einkommen für die 100.000-Euro-Grenze berechnet? (§16 SGB IV)

Kurz zusammengefasst: Maßgeblich ist das „Gesamteinkommen“ nach § 16 SGB IV – die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Weitere Einkunftsarten können grundsätzlich ebenfalls dazuzählen.

Der Gesetzestext definiert es so: „Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen“ (§ 16 SGB IV). Damit orientiert sich die Prüfung eng an den steuerlichen Einkunftsarten – Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit stehen meist im Mittelpunkt, aber auch weitere Einkünfte können hineinzählen. Der Sozialhilfeträger geht dabei zunächst von der Vermutung aus, dass die 100.000-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf er gezielt nachfragen und Auskünfte verlangen – die Beweislast liegt also zunächst nicht beim Kind.

Zählt das Einkommen von Ehepartner oder Geschwistern mit? Warum die Grenze personenbezogen gilt

Die Kernaussage: Nein. Die 100.000-Euro-Grenze wird für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln geprüft. Das Einkommen von Ehepartnern oder Geschwistern wird nicht zusammengerechnet, selbst wenn beide gemeinsam deutlich über 100.000 Euro verdienen.

Das ist einer der am häufigsten missverstandenen Punkte: Die Grenze ist keine Haushalts- oder Familiengrenze, sondern personenbezogen. Verdienen zwei Kinder derselben pflegebedürftigen Mutter jeweils 70.000 Euro im Jahr, kommen sie zusammen zwar auf 140.000 Euro – trotzdem bleibt jedes einzelne Kind unter der 100.000-Euro-Schwelle und damit grundsätzlich unterhaltsfrei. Ebenso wenig zählt das Einkommen des Ehepartners eines Kindes automatisch mit, auch wenn das Familieneinkommen im Haushalt insgesamt höher liegt. Für die Einstufung zählt ausschließlich das individuelle Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Person selbst.

Grenze überschritten – was dann? Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit nach §1603 BGB

Kurz gesagt: Auch bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen ist damit noch keine automatische Zahlungspflicht verbunden. Erst im zweiten Schritt prüft man nach § 1603 BGB, ob und in welcher Höhe das Kind tatsächlich leistungsfähig ist.

Das Gesetz formuliert das so: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren“ (§ 1603 Abs. 1 BGB). Dem Kind bleibt also in jedem Fall der eigene angemessene Lebensstandard erhalten – der sogenannte Selbstbehalt. Erst das bereinigte Einkommen oberhalb dieses Selbstbehalts kann überhaupt für den Elternunterhalt herangezogen werden. Wie hoch der Selbstbehalt konkret ausfällt, richtet sich nach den jährlich angepassten Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte und ist damit kein fester Gesetzesbetrag. Vor der eigentlichen Selbstbehalt-Prüfung wird zudem das Bruttoeinkommen bereinigt: Abgezogen werden können unter anderem Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, private Altersvorsorge bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens sowie bestehende Kredit- und Darlehensverpflichtungen. Erst dieses bereinigte Einkommen bildet die Grundlage für die Selbstbehalt-Berechnung. Wer über der 100.000-Euro-Grenze liegt, sollte diese zweite Prüfstufe im Zweifel individuell mit rechtlichem Rat klären lassen, statt sich auf eine pauschale Zahl zu verlassen.

Abgrenzung: Elternunterhalt vs. Schenkungsrückforderung vs. Erbschaft – drei verschiedene Rechtsfragen

Kurz zusammengefasst: Elternunterhalt, Schenkungsrückforderung und Erbschaft werden in der Praxis oft verwechselt, sind rechtlich aber drei völlig unterschiedliche Fragen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, Zeitpunkten und Rechtsgrundlagen.

Elternunterhalt nach § 94 Abs. 1a SGB XII ist eine laufende Zahlungspflicht der Kinder zu Lebzeiten der Eltern und hängt vom aktuellen Einkommen des Kindes ab. Die Schenkungsrückforderung nach § 528 BGB betrifft dagegen ein konkretes, früher gemachtes Geschenk und ist unabhängig vom Einkommen des Beschenkten – wie diese Rückforderung im Detail funktioniert, erklären wir im Beitrag Schenkung vor der Grundsicherung im Alter: die 10-Jahres-Sperrfrist. Eine Erbschaft schließlich entsteht erst mit dem Tod der Eltern (§ 1922 BGB) und ist ein einmaliger Vermögensübergang – sie hat mit einer zuvor bestehenden Unterhaltspflicht rechtlich nichts zu tun und kann diese weder rückwirkend auslösen noch tilgen.

KriteriumElternunterhaltSchenkungsrückforderungErbschaft
Rechtsgrundlage§94 Abs. 1a SGB XII, §1601 BGB§528 BGB§1922 BGB
Zeitpunktlaufend, zu Lebzeiten der Elternnach einer früheren Schenkungerst nach dem Tod der Eltern
Entscheidend isteigenes Einkommen des Kindes (>100.000 €)ein konkretes früheres GeschenkErbmasse/Nachlass
Betrifftnur Kinder (gerade Linie)den Beschenkten (jede Person)die Erben

Aktuelle Entwicklung 2026: Soll die 100.000-Euro-Grenze fallen? (Stand und Einordnung des Warken-Vorschlags)

Auf den Punkt: Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat angekündigt, die 100.000-Euro-Grenze wieder abschaffen zu wollen. Beschlossen ist davon Stand August 2026 nichts – die geltende Grenze bleibt bis auf Weiteres unverändert bei 100.000 Euro.

Laut Berichten vom Juni 2026 will Ministerin Warken zur Rechtslage vor 2020 zurückkehren, also die Einkommensgrenze für den Elternunterhalt wieder streichen. Diese Änderung ist ausdrücklich nicht Teil der Pflegereform vom 3. Juni 2026, sondern eine separate Gesetzesinitiative unter Federführung von Arbeitsministerin Bärbel Bas. Die Pflegebeauftragte Katrin Staffler lehnt eine vollständige Streichung der Grenze ab. Für Betroffene heißt das: Wer heute plant, sollte sich auf die aktuell geltende Rechtslage verlassen – die 100.000-Euro-Grenze gilt unverändert fort, solange keine Gesetzesänderung beschlossen und in Kraft getreten ist. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich das ändert.

Praxisbeispiel: Wann die 100.000-Euro-Grenze in der Realität überhaupt relevant wird

Die Kernaussage: Nur etwa 3 bis 4 Prozent der Bevölkerung verdienen mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr. Für die große Mehrheit der Kinder pflegebedürftiger Eltern ist die Frage des Elternunterhalts damit bereits auf der ersten Prüfstufe erledigt.

Ein Beispiel: Herr Meier verdient als Angestellter 55.000 Euro brutto im Jahr, seine Schwester 48.000 Euro. Ihre pflegebedürftige Mutter zieht ins Pflegeheim, die Heimkosten übersteigen ihre Rente. Da beide Geschwister deutlich unter 100.000 Euro liegen, prüft der Sozialhilfeträger ihre Leistungsfähigkeit gar nicht erst – ihr Einkommen bleibt außen vor, unabhängig davon, was das jeweils andere Geschwisterkind verdient. Anders sähe es nur aus, wenn eines der beiden Kinder allein mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen hätte. Wer selbst als pflegebedürftige Person oder Angehöriger klären möchte, welche Pflegeleistungen unabhängig vom Elternunterhalt zustehen, findet einen guten Einstieg im Beitrag Pflegegrad beantragen 2026 sowie zu ergänzenden Leistungen im Beitrag 450 Euro ab Pflegegrad 1.

Häufige Fragen zum Elternunterhalt 2026

Wer muss überhaupt Elternunterhalt zahlen?

Nur Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 1601 BGB) – und auch nur, wenn ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro brutto beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Schwiegerkinder, Geschwister oder Ehepartner sind nicht unterhaltspflichtig.

Wie wird das Einkommen für die 100.000-Euro-Grenze berechnet?

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV – die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners oder meiner Geschwister mit zur 100.000-Euro-Grenze?

Nein. Die Grenze gilt personenbezogen für jedes Kind einzeln. Das Einkommen von Ehepartnern oder Geschwistern wird nicht zusammengerechnet.

Muss ich Elternunterhalt zahlen, wenn ich unter 100.000 Euro brutto verdiene?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Sozialhilfeträger vermutet zunächst, dass die 100.000-Euro-Grenze nicht überschritten wird, und muss ein höheres Einkommen erst durch konkrete Nachfrage nachweisen.

Was ist der Unterschied zwischen Elternunterhalt und der Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt?

Elternunterhalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII) ist eine laufende Zahlungspflicht der Kinder, abhängig vom aktuellen Einkommen. Die Schenkungsrückforderung (§ 528 BGB) betrifft dagegen ein konkretes früheres Geschenk, unabhängig vom Einkommen des Beschenkten.

Muss ich als Erbe für die Pflegekosten meiner verstorbenen Eltern aufkommen?

Eine Erbschaft (§ 1922 BGB) entsteht erst mit dem Tod und ist ein einmaliger Vermögensübergang. Sie hat mit einer zuvor bestehenden Unterhaltspflicht rechtlich nichts zu tun und kann diese weder rückwirkend auslösen noch tilgen.

Wird die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt 2026 oder 2027 abgeschafft?

Ministerin Nina Warken hat eine Abschaffung angekündigt, als separate Gesetzesinitiative außerhalb der Pflegereform vom 3. Juni 2026. Stand August 2026 ist das nicht beschlossen – die 100.000-Euro-Grenze gilt unverändert fort.

Quellen: § 94 SGB XII, § 1601 BGB, § 16 SGB IV, § 1603 BGB (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de); pflege.de; Deubner Recht; Der Tagesspiegel (Berichterstattung Juni 2026).

Über den Autor: Philipp Stoll, Redaktion PflegeAntragHelfer, ordnet seit Jahren aktuelle Sozial- und Pflegerechtsprechung praxisnah für Betroffene und Angehörige ein. Dieser Beitrag wurde anhand der Gesetzestexte von SGB XII, BGB und SGB IV sowie aktueller Berichterstattung recherchiert und zuletzt am 27.08.2026 aktualisiert.

Philipp Stoll Redaktion Pflegeantraghelfer

Philipp Stoll
Leiter der Redaktion
pflegeantraghelfer.de

Experte fuer Pflegegradantraege und Sozialrecht